Die häufig verwendete Klausel „Es gilt deutsches Recht“ ist klar unzulässig. Deutsche Gerichte sahen darin nie ein Problem. Der österreichische Oberste Gerichtshof war sich da nicht ganz so sicher und fragte den EuGH, ob amazon in seinen AGB vereinbaren könne, das luxemburgisches Recht gelte. Heute verkündete der EuGH sein Urteil.
Amazon verwendet in seinen AGB die Klausel
„Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“
Diese Klausel ist vergleichbar mit zahlreichen Klauseln, die man häufig in den AGB von deutschen Online-Händlern liest: „Es gilt deutsches Recht.“
Klausel unzulässig
Der Generalanwalt beim EuGH war der Meinung, die Klausel ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Rechte des Verbraucher erheblich eingeschränkt würden.
Denn: Ist ein Unternehmer auf einen anderen Staat ausgerichtet, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat. Zwar kann eine Rechtswahl vereinbart werden, diese darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher zwingendes Recht seines Heimatlandes entzogen wird.
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Sonderfall Schweiz
Das Urteil des EuGH beschränkt sich natürlich auf die Länder der EU. Wenn Sie Ihre Produkte auch in die Schweiz verkaufen, gilt wiederrum etwas ganz anderes.
Mit einem Konsumenten aus der Schweiz können Sie niemals eine Rechtswahl treffen. Dann gilt immer Schweizer Recht. Das ergibt sich aus Art. 120 des Schweizer IPR-Gesetzes. Dort heißt es auch ausdrücklich: „Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.“
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