Die Aufsicht der spanischen Datenschutz Agentur nimmt weiter an Bedeutung zu: Das ist das Ergebnis des Jahresberichts der Datenschutz Agentur in 2015 – denn die Anzahl der bearbeiteten Anfragen und Anzeigen ist im zweistelligen Prozentbereich angestiegen. Nachfolgend ein Überblick über die Anwendung des Datenschutzrechts in Spanien in 2015.
Am 21. Juni, war es wieder so weit: Die AEPD veröffentlichte den Jahresbericht 2015. Der Jahresbericht enthält eine Zusammenfassung der im vorherigen Jahr durchgeführten Aufgaben und der wichtigsten Entwicklungen, Entscheidungen sowie eine Analyse der künftigen Herausforderungen des Datenschutzes. Aus dem Bericht kann man interessante Einblicke in die praktische Umsetzung des Datenschutzrechts durch die AEPD gewinnen.
Anstieg der bearbeiteten Anfragen und Anzeigen
In 2015 wurden 220.000 Anfragen von Bürgern gestellt, was einen Zuwachs von 10,6 % zu 2014 bedeutet. Die Rechtsabteilung der spanischen Datenschutz Agentur beantwortete 485 komplexe Anfragen von öffentlichen Einrichtungen (63 %) und Privaten (37 %).
Der Jahresbericht zeigt eine wachsende Anzahl der bearbeiteten Anfragen und Anzeigen. In 2015 wurden 10.871 Anzeigen gestellt, verglichen mit 9.404 Anzeigen in 2014. Dies bedeutet einen Anstieg von 15,6 % der von der AEPD beantworteten Anfragen. Was die Anzeigen zur Ausübung der Rechte auf Auskunft, Widerruf, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten angeht, wurden in 2015 2.113 Anzeigen gestellt, verglichen mit 1.818 in 2014, gleichbedeutend mit einem Anstieg von 15,7 %.
Unzulässige Werbung
Die Nutzung unbefugter Werbung ist nach wie vor ein kritischer Punkt. Besonders hervorzuheben ist die Zunanhme der Sanktionsverfahren wegen unbefugter Zusendung von Werbung über elektronische Wege. Die meisten Sanktionen in dieser Hinsicht wurden wegen der Zusendung nicht abonnierter Newsletter verhängt. Es wurde von der AEPD betont, dass eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung von einem Newsletter zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei müsse überprüft werden, ob die Abmeldefunktion in der Praxis auch funktioniert, denn sonst drohen empfindliche Bußgelder.
Nach den Sanktionen wegen unbefugter Online-Werbung folgten die Bußgelder wegen unzulässiger Telefonwerbung und Werbung per Post an zweiter und dritter Stelle.
Recht auf Vergessenwerden
Seit der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 13. Mai 2014, Rs. C- C-131/12), hat die AEPD 371 Verfahren in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden, also das Recht zur Löschung personenbezogener Daten nach Ablauf einer bstimmten Zeit, bearbeitet. Davon wurden 157 der Anträge der Nutzer stattgegeben und 82 abgelehnt.
Das nationale Obergericht „Audiencia Nacional“ hat die Rechtsprechung des EuGH in 2015 umgesetzt. Bei der Bearbeitung der Einzelfälle hat die Audiencia Nacional eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der Informationsfreiheit vorgenommen. Besondere Beachtung dabei fanden die vergangene Zeit seit Veröffentlichung der Informationen und die Frage, ob es sich bei dem Betroffenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Unzulässige Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Vertragsschlüsse
Ein Drittel aller Anzeigen bei der AEPD erfolgten aufgrund widerrechtlicher Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und wegen widerrechtlichen Vertragsschlusses durch Identitätsbetrug. Besonders besorgniserregend ist die hohe Anzahl der Vertragsschlüsse durch Identitätsdiebstahl, welche hauptsächlich in der Telekommunikations- und Energiebranche stattfanden.
Fazit
Die spanische Datenschutz Agentur gewinnt eine immer größere Bedeutung in Spanien. Shopbetreiber, die nach Spanien verkaufen, sollten die in Spanien geltende Praxis hinsichtlich Werbung, Recht auf Vergessenwerden und zulässiger Eintragung ins Schuldnerverzeichnis berücksichtigen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Internationalisierung Ihres Online-Shops. (rg)
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