Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Dies gilt auch für Händler auf Verkaufsplattformen. Über eine Ausnahme davon hatte jetzt das LG Düsseldorf zu entscheiden. Lesen Sie mehr dazu. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 15.08.2014, 38 O 70/14) hatte […]
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