Wer Google Analytics in seinem Online-Shop einsetzt, muss einige Voraussetzungen erfüllen, man muss den Nutzer z.B. über den Einsatz informieren. Missachtet man diese als Online-Händler, drohen Abmahnungen und die Untersagung der weiteren Nutzung von Google Analytics. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg.
RAin Carola Sieling berichtet auf ihrer Website von einer aktuellen einstweiligen Verfügung des LG Hamburg (Beschl. v. 9.8.2016, 406 HKO 120/16).
Mit dieser (unbegründeten) einstweiligen Verfügung wurde einem Unternehmen untersagt, weiterhin Google Analytics einzusetzen, ohne den Nutzer über diesen Umstand zu informieren.
Daneben, so berichtet RAin Sieling weiter, setzte das betroffene Unternehmen Google Analytics aber auch nicht datenschutzkonform ein, da es IP-Adressen nicht anonymisierte.
So hatte das LG Hamburg auch schon im März 2016 entschieden.
Voraussetzungen zur Nutzung von Google Analytics
Neben der Informationspflicht innerhalb der Datenschutzerklärung gibt es noch weitere Voraussetzungen für den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics. Diese Vorgaben veröffentlichten die Datenschutzbehörden schon im September 2011, hier noch einmal zur Erinnerung zusammengefasst:
- Auftragsdatenverarbeitung
Jeder, der das Tool einsetzt, muss mit Google eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. - Widerspruchsmöglichkeit
Im Rahmen der Unterrichtung in der Datenschutzerklärung muss der Besucher der Seite auch über die Widerspruchsmöglichkeit informiert werden. - IP-Anonymisierung
Das Tool darf nur unter Einbindung der Funktion „_anonymizeIp()“ eingesetzt werden, damit keine vollständigen IP-Adressen beim Tracking verwendet werden. - Löschung bestehender Analytics-Accounts
Wer die Voraussetzungen bisher nicht erfüllt hat, muss alle bisherigen Analytics-Daten löschen, da diese rechtswidrig erhoben wurden.
Das bedeutet, das Unternehmen im aktuellen Verfahren muss sämtliche Daten, die es bisher mit Google Analytics erhoben hat, löschen, denn diese Daten wurden rechtswidrig erhoben.
Fazit
Verstöße gegen das Datenschutzrecht können sowohl von Mitbewerbern wie auch von Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Die Einhaltung des Datenschutzrechts gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daneben drohen auch Untersagungs- und Bußgeldbescheide der Datenschutzbehörden, wenn man Fehler bei der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung macht. Die Folge solcher Fehler sind dann nicht nur die entsprechenden Kosten von derartigen Verfahren, sondern auch, dass man seine Daten in aller Regel vollständig löschen muss, wenn man diese rechtswidrig erworben hat. Das können dann tausende Kundendaten sein, die man auf einen Schlag verliert. Und dann wird ein solcher Verstoß richtig teuer.
Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir unsere Abmahnschutzpakete für Sie entwickelt. Hier können Sie sich direkt informieren.
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Via – shopbetreiber-blog.de
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