Newsletter darf man grundsätzlich nur verschicken, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Achtet man nicht darauf, kann das schnell das Ende einer mühsam aufgebauten Empfängerliste bedeuten. Das macht eine aktuelle Entscheidung des LG Erfurt nochmals deutlich. Das LG Erfurt (Urt. v. 25.02.2016, 1 S 107/15) musste sich mit der Frage befassen, wie eine Unterlassungserklärung […]
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