Im Online-Handel wird Werbung in der Regel per E-Mail verschickt. Die verbreitete Nutzung von Whatsapp hat aber dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen WhatsApp zu Werbezwecken nutzen. Dabei ist wichtig, die Zusendung von Newsletter datenschutzkonform zu gestalten, denn sonnst drohen Bußgelder.
Hintergrund
Ein bekannter, spanischer Vergnügungsveranstalter, bat in seinen Geschäften die Möglichkeit der Kundenregistrierung an. Im schriftlichen Kundenformular wurden unter anderem personenbezogene Daten wie etwa die Handynummer des Kunden erhoben. Die Kundenregistrierung wurde den Kunden angeboten, um „von den Priviligien als Mitglied der Datenbank des Veranstalters“ zu profitieren. Hierzu zählten beispielsweise der reduzierte oder gar kostenlose Zutritt zu den Events des Veranstalters. Zu den Zwecken der Datenerhebung zählte auch der Versand von Werbung seitens des Veranstalters.
Der Betroffene erhielt Newsletter des Unternehmers und blockierte die Telefonnummer des Versenders. Dies erwies sich als erfolglos, denn der Betroffene erhielt weiterhin Werbenachrichten des Veranstalters, versendet von anderen Telefonnummern. Daraufhin erhob der Betroffene Anzeige bei der spanischen Datenschutz Agentur „Agencia Española de Protección de Datos„ (AEPD) gegen die Verantwortliche Stelle der Daten wegen unbefugter Zusendung von Werbung.
Im Sanktionsverfahren R/02877/2015 verhängte die AEPD nach Berücksichtigung der Einstellung der Rechtsverletzung der Anklage eine gemilderte Sanktion von 600 Euro wegen unerlaubter Zusendung von Werbung.
WhatsApp Nutzungsbedingungen
WhatsApp verbietet in seinem Artikel 3 c der Nutzungsbedingungen „any commercial solicitation or spam purposes“. Dies bedeutet kein pauschales Verbot der Nutzung von WhatsApp für Werbezwecke. Vielmehr wird hier die unerwünschte kommerzielle Ansprache verboten. Somit stellt die Zusendung von Werbung per WhatsApp mit der vorherigen Einwilligung des Empfängers nach den strengen europäischen Datenschutzvorgaben kein Verstoß der Nutzungsbedingungen dar.
Newsletter-Anmeldung
Art. 21 Abs. 2 des spanischen Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr (LSSICE)
verbietet die Zusendung kommerzieller Kommunikation über E-Mail oder auf einem anderen elektronischen Weg ohne die vorherige, explizite Einwilligung des Empfängers. Es muss deshalb bei der Zusendung von Werbung per WhatsApp die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegen.
In diesem Falle entschied die spanische Datenschutz Agentur, dass die Einwilligung des Nutzers zur Zusendung von Werbung über ein schriftliches Registerformular wirksam war. Über die Gestaltung des im Registerformular verwendenten Mechanismus zur Einholung der Einwilligung (z.B. mittels einer unvoreingekreuzten Checkbox) wurde in der Entscheidung nicht berichtet. Wäre die Einwilligung in einem Online-Shop eingeholt worden, würden keine zusätzlichen Anforderungen gelten, die für eine E-Mail-Newsletter erforderlich sind. Daher lässt sich das Urteil auf Online-Shops übertragen.
Abmeldungsmöglichkeit
Gemäß Art. 5 (1) d des spanischen Datenschutzgesetzes muss der Betroffene vor der Datenerhebung über seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung informiert werden. Diese Informationspflicht wurde im Registerformular erfüllt.
Es wurde jedoch kein einfaches und kostenloses Verfahren angeboten, das dem Betroffenen ermöglichte, seine Einwilligung für die Zusendung von Werbung per WhatsApp zu widerrufen (Art. 22 Abs. 1 LSSICE). Allein die Möglichkeit der Blockierung der Telefonnummer durch den Empfänger erfülle diese Anforderung nicht, denn es können weitere Werbenachrichten vom Unternehmern von anderen Telefonnummern verschickt werden. Die AEPD stellte aber in ihrer Entscheidung nicht klar, wie das Verfahren zur Abmeldung der Werbenachrichten per WhatsApp aussehen sollte.
Fazit
Die Zusendung von Werbung per WhatsApp muss grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllen, die die Zusendung von E-Mail-Newsletter erfordern. Wer unbefugte Werbung per WhatsApp verschickt, riskiert Bußgelder.
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