Am 23. Juni 2016 findet in Großbritannien das Referendum zum möglichen Austritt aus der EU, dem sogenannten Brexit, statt. Selbst bei einem Ja zum Brexit werden die Briten dann noch eine gewisse Zeit Mitglied der EU bleiben, allerdings sollten sich spätestens dann Online-Händler auf die Folgen vorbereiten.
Brexit: Folgen für den E-Commerce
Ein Brexit bedeutet einen Rückschritt für den europäischen E-Commerce.
Großbritannien gehört mit Deutschland und Frankreich zu den stärksten Märkten der EU.
Kommt der Brexit, so fällt der gemeinsame Binnenmarkt mit Großbritannien weg. Das Land wird dann wie ein sogenannter Drittstaat behandelt.
UK verliert mit dem uneingeschränkten Zugang zur EU seine, neben China und den USA, wichtigsten Handelspartner: nämlich Deutschland, sowie andere EU Staaten. Auch deutsche Verbraucher, die gern Bekleidung und Technik in UK bestellen, werden sich nach Alternativen umschauen.
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
Folge eines Brexit könnte die Wiedereinführung von Zöllen sein.
Kunden deutscher Händler, die in Großbritannien wohnen, müssen auf ihre Einkäufe aus Deutschland Zölle und Einfuhrsteuern zahlen. Damit wären grenzüberschreitende Einkäufe für Kunden aus UK viel teurer und somit natürlich auch viel unattraktiver.
Umgekehrt gilt dies natürlich auch umgekehrt. Für Händler auf beiden Seiten wird somit der Handel mit Kunden aus dem jeweils anderen Zielmarkt erschwert. Zusätzliche Kosten, Bürokratien und Unsicherheiten werden unter Umständen nicht alle Händler auf sich nehmen wollen.
Hohe Exportkosten
Insbesondere klein- und mittelständische Händler könnten es schwer haben, die Kosten für den Export zu tragen, denn anders als Großunternehmen wird es ihnen nicht so leicht fallen, strategische Partnerschaften aufzubauen und Vertriebskooperationen einzugehen.
Probleme für den Datenschutz
Auch hinsichtlich der für den Datenschutz relevanten Vorschriften wäre UK dann ein Drittstaat.
Für die Datenweitergabe an britische Dienstleister wird es aber wohl kaum spürbare Veränderungen geben, da stark zu erwarten ist, dass UK auf die Liste der “sicheren” Länder gesetzt wird. Für diese gilt ein dem EU Standard entsprechendes Maß an Datenschutzvorschriften, weshalb die Datenweitergabe wie ein Austausch innerhalb der EU behandelt wird.
Aber auch das gilt nicht als sicher.
Auswirkung auf die Gesetzeslage
Die für den Online-Shop relevanten Rechtsgebiete sind derzeit zu großen Teilen harmonisiert. Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden erst kürzlich die Verbraucherrechte weitestgehend harmonisiert.
Das Wettbewerbsrecht ist ebenfalls vollharmonisiert.
Harmonisierung bedeutet immer auch Rechtshoheit des EuGH. Im Falle eines Austritts mit entsprechender Vereinbarung, müssten sich englische Gerichte nicht mehr an EuGH-Urteilen orientieren. Dies kann mit der Zeit zu Divergenzen in der Auslegung bereits harmonisierter Gesetze sowie der zukünftigen Rechtslage führen.
Von einer drastischen Veränderung ist nicht auszugehen, da UK bislang in den meisten Fällen wenig Gebrauch von Umsetzungsspielräumen von Richtlinien, die relevant für E-Commerce sind, gemacht hat und der Rechtsverfolgungsdruck im E-Commerce im Vergleich zu Deutschland gering ist.
Brexit – Eine Gefahr für die Limited!
Viele deutsche Händler haben sich wegen der einfachen Gründungsmodalitäten die Gesellschaftsform einer englischen Limited gegeben.
In Großbritannien entfalten diese Unternehmen aber keine Geschäftstätigkeit, sondern dienen nur als Briefkastenfirmen.
1999 hat der EuGH den Weg für diese Ausgestaltung frei gemacht. Er entschied damals:
„Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.“
Begründet wurde dies mit der Niederlassungsfreiheit.
Der BGH entschied im weiteren Verlauf:
„Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.“
Da es mit dem Brexit keine europäische Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen innerhalb der EU mehr gibt, wird diese Rechtsprechung obsolet!
Das bedeutet, dass Niederlassungen einer britischen Limited dann nicht mehr ins deutsche Handelsregister eingetragen werden können und dass die Haftung eines Directors einer britischen Limited nach den strengen deutschen Vorschriften über die Geschäftsführerhaftung zu beurteilen ist.
Die Rechtsform der englischen Limited wird im Falle eines Brexit für deutsche Unternehmer dann unattraktiv.
Wie sich der Brexit auf bestehende Limiteds auswirkt, wird die Rechtsprechung klären müssen. Denkbar ist, dass man von einer Art Bestandsschutz ausgeht oder dass es zumindest Übergangsfristen gibt. Es kann aber auch möglich sein, dass die Privilegien „von heute auf morgen“ plötzlich wegfallen.
Was deutsche Händler als nächsten tun sollten
Sollten die Briten am 23. Juni für den Brexit stimmen, wird sich entscheiden, welche konkreten Änderungen dies mit sich bringen wird. In diesem Fall, sollten Händler jedoch die Verhandlungen zwischen EU und Großbritannien über die Abwicklung des Austritts genau beobachten und diese Zeit nutzen, um den UK Markt für ihren Shop genau zu analysieren. Was verkaufen Sie? Wie sind Ihre Umsätze in UK? Lohnt der Markt sich für Sie, so dass Sie bereit wären, zusätzliche bürokratische Hürden und administrative Kosten auf sich zu nehmen?
Zur Rechtslage und Markeinschätzung in UK helfen wir Ihnen gern weiter.
Hintergrund: Rechtliche Grundlage für einen Brexit
Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union legt den Prozess des Austritts eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union fest.
Beschließt Großbritannien, dass das Land nicht mehr Mitglied der EU sein will, beginnen Verhandlungen darüber, wie der Austritt abgewickelt wird.
Für UK würde die Entscheidung des Austritts sozusagen eine zwei Jahres „Kündigungsfrist“ bedeuten. Innerhalb dieser Zeit sollten die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen abgeschlossen sein.
Das Ergebnis dieser Verhandlung wird bestimmen, welche konkreten Auswirkungen der Brexit für UK und die EU haben wird.
Die Europäische Union
Der herausragende wirtschaftliche Vorteil der EU sind die „vier Grundfreiheiten“: freier Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital.
Logische Konsequenz eines Austritts ist, dass das Privileg der Freizügigkeiten dann in Großbritannien nicht mehr gelten.
Insbesondere der freie Verkehr von Personen ist den Brexit Befürwortern Argument genug dafür zu werben, dass ein Austritt der Insel ihre Souveränität zurückgeben würde, da kein Zwang bestünde, sich an EU-Vorgaben zu halten.
EU-UK: Wie könnte es nach dem Brexit weiter gehen?
Geht man davon aus, dass Großbritannien auch nach einem Austritt aus der Union ein Interesse daran hat, eine starke Handelsbeziehung mit den EU Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten, sind verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar.
Beispielsweise könnte UK nach dem Vorbild Norwegens im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleiben. Das würde bedeuten, dass UK weiterhin die Gesetze in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital harmonisieren und die Hoheit der europäischen Gesetzgebung in diesen Bereichen anerkennen müsste. Der Zugang zum gemeinschaftlichen Binnenmarkt würde erhalten bleiben.
Es könnte auch eine drastischere Trennung vereinbart werden. Ganz nach dem Schweizer Model könnte ein bilateraler Vertrag mit der EU die Folge sein. EU Vorgaben sowie die Rechtshoheit des Europäischen Gerichtshofs wären dann jedoch nicht anzuerkennen.
Da Art. 50 des EU Vertrags eine Neuverhandlung der Beziehung vorsieht, ist jede Form der Ausgestaltung zukünftig denkbar.
Entscheidend im Falle einer Abstimmung zum Brexits wird sein, wie sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessengruppen in UK formieren und durchsetzen werden. (na)
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