Der Verbraucher hat bei Online-Bestellungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. So steht es auch im Gesetz. Häufig stimmt diese Zahl aber nicht. Oft hat der Verbraucher länger Zeit – teilweise bis zu 17 Tagen. Wie das geht? Die Wochenenden und Feiertage sind schuld. Wir erklären Ihnen, wie man die Frist genau nachprüfen kann.
Fristbeginn: Da fängt’s schon an
Es heißt, die Widerrufsfrist beginne mit Erhalt der Ware (in den verschiedenen Möglichkeiten). Das stimmt grundsätzlich auch, ist aber etwas irreführend.
Denn beim Zählen der 14 Tage muss eine wichtige Grundregel der Fristenberechnung beachtet werden: Der Tag, an dem die Ware geliefert wurde, wird nicht mitgezählt!
§ 187 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
Wird die Ware also beim Verbraucher am 20. Juli angeliefert, dann fängt man mit Zählen der 14 Tage erst mit dem 21. Juli an. Das führt dazu, dass das Fristende immer der gleiche Wochentag wie der Tag der Warenlieferung ist – nur halt zwei Wochen später.
Fristende: Wenn aus 14 Tagen 17 werden
14 Tage sind nicht immer 14 Tage. Grund dafür ist eine zentrale Vorschrift über die Berechnung von Fristen im deutschen Recht. § 193 BGB bestimmt:
„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“
Das liest sich etwas kompliziert, bedeutet aber letztlich nichts anderes als.
Beispiel
Müsste die Widerrufsfrist eigentlich am Samstag, den 2. Juli 2016 enden, endet sie tatsächlich erst mit Ablauf des Montags, 4. Juli.
Der Verbraucher hätte also noch 2 Tage mehr Zeit, seinen Widerruf zu erklären.
Feiertage: In jedem Bundesland anders
Samstag und Sonntag sind in jedem Bundesland innerhalb Deutschlands gleich. Aber nicht so die Feiertage. Es gibt nur folgende gesetzliche Feiertage, die in jedem Bundesland gleich sind:
- Neujahrstag (1. Januar),
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- Christi Himmelfahrt,
- Maifeiertag (1. Mai),
- Pfingstmontag
- erster & zweiter Weihnachtstag (25., 26. Dezember)
In Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es darüber hinaus keine weiteren Feiertage.
In anderen Bundesländern gibt es noch weitere Feiertage:
- Baden-Württemberg: Erscheinungsfest (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen (1. November);
- Bayern: Heilige Drei Könige (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt (15. August), in Augsburg das Friedensfest (8. August);
- Brandenburg: Reformationstag (31. Oktober);
- Hessen: Fronleichnam;
- Mecklenburg-Vorpommern: Reformationstag;
- Nordrhein-Westfalen: Fronleichnam, Allerheiligen;
- Rheinland-Pfalz: Fronleichnam, Allerheiligen;
- Saarland: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen;
- Sachsen: Buß- und Bettag (3. Mittwoch im November), Reformationstag, Fronleichnam (nur in einigen Regionen);
- Sachsen-Anhalt: Heilige Drei Könige, Reformationstag;
- Thüringen: Reformationstag, Fronleichnam (nur in einigen Regionen)
Feiertage des Verbrauchers zählen
Warum ist das wichtig? Für die Berechnung der Widerrufsfrist zählen die gesetzlichen Feiertage am Wohnort des Verbrauchers.
Morgen, am 26. Mai 2016, ist z.B. in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag (Fronleichnam). Damit enden in NRW morgen keine Widerrufsfristen (siehe oben), sondern erst am Freitag.
Beispiel
Hat ein Verbraucher am 12. Mai 2016 Ware geliefert bekommen, so endet seine Widerrufsfrist grundsätzlich am 26. Mai.
Es sei denn, er kommt aus einem der Bundesländer (oder Regionen Sachsen oder Thüringens), in dem der 26. Mai Fronleichnam Feiertag ist.
Dann endet die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst mit Ablauf des 27. Mai, sodass er an dem Freitag seinen Widerruf noch erklären kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Frist verstrichen ist.
Relevantes Datum: Die Absendung
Zur Bestimmung, ob ein Widerruf fristgerecht erfolgte, kommt es übrigens auf die Absendung des Widerrufes an (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB). Endet eine Widerrufsfrist also an einem Freitag und der Widerruf wird vom Verbraucher per Brief am Freitag abgeschickt, kommt aber erst Dienstag beim Händler an, so hat der Verbraucher die Frist gewahrt.
Fazit
Die gesetzlichen Fristregelungen führen dazu, dass die Widerrufsfrist in diesem Jahr auf teilweise 17 Tage verlängert wird (zählt man den Tag der Warenlieferung noch mit, sogar auf 18). Je nachdem, wie die Feiertage liegen, kann das in anderen Jahren aber sogar noch länger werden. Schauen Sie also genau, ob der Verbraucher nicht vielleicht einen Feiertag hatte und daher die Frist noch gar nicht abgelaufen war, wenn der Widerruf vermeintlich zu spät abgeschickt wurde. Haben Sie weitere Fragen zu rechtlichen Themen im E-Commerce? In unserem Abmahnschutzpaket Premium helfen wir Ihnen in solchen Fällen sogar telefonisch weiter! (mr)
P.S.:
Falls das jemand von der EU-Kommission oder dem EU-Parlament gelesen haben sollte: Bitte kommen Sie nicht auf die Idee, diese Erklärung mit in die Muster-Widerrufsbelehrung aufzunehmen!
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