Das Gesetz schreibt für bestimmte Berufsgruppen, die der behördlichen Zulassung unterliegen, vor, dass diese im Impressum ihre Aufsichtsbehörde nennen müssen. Aber wen trifft diese Pflicht? Das OLG Frankfurt hat nun eine wesentliche Einschränkung dieser Pflicht vorgenommen.
Eine vollständige Übersicht über die inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum für Online-Händler finden Sie unserem Beitrag „Was in einem Impressum stehen sollte„. Ein Fehler im Impressum kann schnell zu einer Abmahnung führen. Dass eine Abmahnung aber nicht immer gleich bedeutet, dass man auch wirklich etwas falsch gemacht hat, zeigt ein aktueller Fall.
Fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum
Das OLG Frankfurt (Beschluss v. 28.4.2016, 6 U 214/15) hatte sich mit einer speziellen Anforderung zu beschäftigen. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG heißt es zu den Angaben, die im Impressum zu machen sind:
„soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“
Behördliche Zulassung
Es gibt verschiedene Berufe, die der behördlichen Zulassung bedürfen, weil die Personen, die diesen Beruf ausüben wollen, beispielsweise besonders zuverlässig sein müssen.
Berufe, die einer behördlichen Zulassung bedürfen sind z.B. Makler, Bauträger, Spielhallenbetreiber, Rechtsanwälte oder Personen, die mit Sprengstoff hantieren.
Und um genau so eine Person ging es im Verfahren des OLG Frankfurt.
Der Antragsgegner in dem Verfahren veranstaltete Events und bot unter anderem auch Theater- und Bühnenfeuerwerke an. Auf seiner Homepage bewarb er unter anderem „Feuerdekorationen“.
Die Antragstellerin war der Meinung, im Impressum müsse daher die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Aufsichtsbehörde muss nicht genannt werden
Sinn und Zweck der Angabe der Aufsichtsbehörde sei, so das Gericht, dass der Verbraucher sich erkundigen könne, ob ein Anbieter tatsächlich die behördliche Erlaubnis hat, eine bestimmte Tätigkeit durchzuführen.
„Nach § 5 I Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten.
Fragt ein Kunde aufgrund der Internetwerbung eine zulassungsbedürftige Leistung nach, soll er sich über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren können.
Die Benennung ermöglicht es ihm, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten hat, bzw. ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Nach § 7 SprengG bedarf der gewerbsmäßige Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis.
Den Explosivstoffen stehen nach § 1 II Nr. 1a SprengG pyrotechnische Sätze gleich.“
Allerdings, so das Gericht weiter, seien die Voraussetzungen in dem Fall für die verpflichtende Nennung der Aufsichtsbehörde nicht erfüllt gewesen.
„Der Antragsgegner bot zwar im Rahmen seines umfangreichen Leistungsspektrums unstreitig Bühnen- und Theaterfeuerwerke an.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass dabei pyrotechnische Artikel eingesetzt werden.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Informationspflicht besteht allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Das bedeutet, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus § 5 I Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssen.
Auf seinen hier angegriffenen Internetseiten hat der Antragsgegner keine Feuerwerke angeboten oder beworben.
Maßgeblich ist die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte konkrete Verletzungsform in Gestalt der Anlagen Ast2 und Ast3. Dort ist von Feuerwerken keine Rede.
Im Text findet sich lediglich die Bewerbung von „Feuerdekorationen“. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werden von Feuerdekorationen keine pyrotechnischen Vorführungen, sondern eher Fackeln und vergleichbare Dekorationsartikel verstanden.
Auch die auf den Anlagen Ast2 und Ast3 ersichtlichen Bilder zeigen keine Feuerwerke, sondern Jonglierfackeln und ähnliches. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei explosionsgefährliche Stoffe zum Einsatz kommen.
Der Leser der Internetseiten hat daher keinen Anlass, sich bei der sprengstoffrechtlichen Aufsichtsbehörde über die Zuverlässigkeit des Antragsgegners zu informieren.“
Fazit
Da hatte der Antragsgegner noch einmal Glück gehabt, dass er die „richtigen“ Bilder auf seiner Website hatte. Hätte er da andere „Feuerdekorationen“ oder gar Pyrotechnik abgebildet, wäre die Entscheidung vielleicht anders ausgefallen. (mr)
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