Abmahnungen kosten Geld und nerven. Noch mehr Geld geht aber verloren, wenn man sich nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung hält. Denn dann bekommt der Abmahner eine saftige Vertragsstrafe. Wie viel? Das OLG Schleswig-Holstein hat sich jetzt zu einem Fall geäußert.
Die Inhaberin eines Reisebüros wurde abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich zur vollständigen Angabe der im Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Pflichtangaben verpflichtete.
Sie musste ab Abgabe der Unterlassungserklärung also ein vollständiges und korrektes Impressum auf ihrer Website bereithalten.
Zwar fügte sie dem Impressum die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinzu, allerdings nannte sie selbst sich weiterhin „Geschäftsführerin“, obwohl „Inhaberin“ die korrekte Bezeichnung gewesen wäre.
Vertragsstrafe wird fällig
Das Schleswig-Holsteinische OLG (Hinweisbeschluss v. 20.05.2016, 6 U 31/15) entschied, dass sie damit gegen die Unterlassungserklärung verstieß und sah eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro als verwirkt an.
Dass es unzulässig ist, sich als Einzelunternehmer im Impressum als Geschäftsführer zu bezeichnen, hatte bereits das OLG München (Urt. 14.11.2013, 6 U 1888/13) entschieden. Damit wird der Verbraucher über Identität des Unternehmers irre geführt.
3.000 Euro sind angemessen
Auch die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe sei nicht zu beanstanden, so das Gericht weiter.
„Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 3.000 Euro im unteren Bereich der bei Wettbewerbsverstößen üblichen Größenordnungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass Anlass der Unterlassungsvereinbarung kein allzu schwerwiegender Wettbewerbsverstoß war. Ohnehin wäre – worauf das Langericht hingewiesen hat – eine Anpassung nach § 434 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte Kauffrau ist. Eine Herabsetzung nach § 242 BGB wegen treuwidriger Höhe der Vertragsstrafe kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Die Vertragsstrafe liegt mit 3.000 Euro indes , wie ausgeführt, im moderaten Bereich; keinesfalls ist sie so unangemessen hoch, dass eine Herabsetzung nach § 242 BGB geboten wäre.“
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Fazit
Unterschreiben Sie nicht einfach Unterlassungserklärungen. Das kann im Nachgang noch teurer werden als die Abmahnung selbst. Grundsätzlich ist davon abzuraten, überhaupt Unterlassungserklärungen abzugeben. So machen Sie nur den Abmahner reich.
Ergeht nämlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie, dann gehen die Ordnungsgelder bei zukünftigen Verstößen nicht an den Abmahner, sondern an die Staatskasse und sind in der Regel auch weit niedriger als vertraglich vereinbarte Strafen. Was man nicht vergessen darf: Durch die Vertragsstrafe werden Sie unmittelbar finanziell geschwächt und Ihr Mitbewerber unmittelbar finanziell gestärkt. Das wäre also so, als ob Sie Ihrem Mitbewerber einfach so 3.000 Euro schenken würden.
Und so ein Verstoß ist schnell passiert. Außerdem darf man nicht vergessen: Die Unterlassungserklärung gilt unbegrenzt (und nicht – wie auch viele Anwälte fälschlicherweise behaupten – nur 30 Jahre).
Lassen Sie sich lieber bei Erhalt einer Abmahnung ausführlich und fachlich beraten. Zugegeben, auch hierfür fallen Kosten an. Aber auch diese sind in der Regel weit geringer als die Höhe der Vertragsstrafe.
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